Gruppenbetriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV

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Gruppenbetriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV

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Die Zahl der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe nach § 14 GefStoffV lässt sich durch Gruppenbetriebsanweisungen beachtlich reduzieren. Nach TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ Ziffer 3.1(14) ist Voraussetzung dafür, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen entstehen können und vergleichbare Schutzmaßnahmen wirken. Ähnliche Gefährdungen treten bei vergleichbaren Betriebsstoffen auf, die vergleichbare chemisch-physikalische und toxikologische Wirkungen haben.

Um dies festzustellen, ist eine Auswertung der Sicherheitsdatenblätter in einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Dazu sind nicht nur die R- bzw. neuerdings H-Sätze, sondern auch die übrigen Punkte des Sicherheitsdatenblattes wie Arbeitsplatzgrenzwerte zu Rate zu ziehen.

Beispielsweise lassen sich oftmals alle Reiniger in einer Gruppenbetriebsanweisung zusammenfassen. Wenn es nebeneinander wässrige und organische Reiniger gibt, muss man jedoch zwei getrennte Betriebsanweisungen erstellen. Sind die Unterschiede zwischen den Stoffen nicht so groß, so kann man Besonderheiten hinsichtlich der Gefahren und Schutzmaßnahmen für bestimmte Stoffe in der Betriebsanweisung als Ausnahme oder Besonderheit kennzeichnen. In diesem Fall ist der Name des betreffenden Produkts exakt anzugeben. In der Betriebsanweisung kann man eine Liste der betroffenen Stoffe ggf. mit Materialnummer angeben.

Die GefStoffV fordert, dass Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache gehalten werden. Dies ist oftmals nicht der Fall. Häufig werden im Internet gefundene oder auch käuflich erhältliche Vorgaben mehr oder weniger unverändert übernommen, die in dieser Hinsicht oft zu kritisieren sind. Ganz wichtig ist eine möglichst klare und einfache Sprache. Die TRGS 555 fordert zu Recht, dass Gebote mit „müssen“ oder „dürfen nur“ und Verbote mit „dürfen nicht“ ausgedrückt werden sollten. Verwendet man statt dessen nur den Infinitiv, hört sich das Ganze oft unverbindlich an.

Beispiel für ein Verbot: „Durchtränkte Lappen dürfen nicht in die Taschen der Kleidung gesteckt werden.“ Beispiel für ein Gebot: „Die Maschine xy darf nur mit eingeschalteter und funktionsfähiger Absaugung betrieben werden.“