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Gefahrstoffmanagement, Teil 3

Sicherheitsdatenblatt erstellen

Durch die neue EU-REACH-Verordnung wurden neue Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdatenblätter geschaffen. Die bisherigen EU-RL (Stoff-RL, Zubereitungs-RL sowie die SDB-RL) wurden für diesen Punkt durch die REACH-VO abgelöst. Daher sind die drei genannten EU-RL – obwohl die ersten beiden in Teilbereichen weiterexistieren – nicht mehr als Rechtsgrundlage für ein SDB zu verwenden.

Augenfälliges Beispiel ist die TRGS 220, die bislang die Erstellung von SDB in Deutschland regelte. Sie heißt nicht mehr TRGS 220, sondern „Bekanntmachung 220“. Sie enthält nun die Vorgaben zur Erstellung eines neuen, aktuellen Sicherheitsdatenblattes nach REACH.

Dennoch sind die Änderungen am Sicherheitsdatenblatt durch REACH nur gering. Zwei augenfällige Änderungen sind die Verpflichtung zur Aufnahme der E-Mail-Adresse der sachkundigen Person sowie die Änderung der Reihenfolge der Punkte 2 und 3. Sicherheitsdatenblätter nach REACH sind erkennbar an der Rechtsgrundlage im Titel. Bei aktuell geänderten oder neu erstellten Sicherheitsdatenblättern müsste dort stehen: „Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“. Im Anhang II von REACH findet sich ein Leitfaden zur Erstellung von SDBs, wie sie abkürzend bezeichnet werden. Fazit: Im Jahre 2008 empfiehlt es sich nicht, aus den oben genannten rein formalen Gründen das Sicherheitsdatenblatt zu ändern.

Dies sollte erst bei relevanten Änderungen der Zusammensetzung der Zubereitung oder des Erzeugnisses oder Veränderungen von Einstufungskriterien erfolgen. Eine gravierende Änderung durch REACH erfährt ein Sicherheitsdatenblatt erst im Laufe der Zeit – etwa bis 2010, wenn die Registrierungen durchgeführt sind und Registriernummern vorliegen. Die einschlägigen Expositionsszenarien sind dem SDB als Punkt 17 oder als Anhang beizufügen. Das SDB wird so zu einem erweiterten SDB (eSDB). Auch nach REACH ist es nicht erforderlich, im SDB die vollständige Zusammensetzung der Zubereitung nach Stoffen und Konzentrationen anzugeben, so dass sie sich zu 100% saldieren.

Sicherheitsdatenblätter sind nach REACH auf für als ungefährlich eingestufte Zubereitungen zu erstellen, sofern diese zum Beispiel besonders besorgniserregende Stoffe (PBT, vPvB) in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten.

Durch REACH wird eine Vielzahl neuer Grenzwerte für eine Vielzahl von Stoffen hinzukommen, die alle im SDB berücksichtigt sein müssen. Die grundlegenden Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln ändern sich erst durch das künftige Globally Harmonized System, abgekürzt GHS. Das europäische System wird dabei mit den amerikanischen und asiatischen Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln vereint. Dadurch ergeben sich viele komplett neue Einstufungen sowie vor allem auch komplett neue Symbole, die mir persönlich weniger gut gefallen. Die geänderten Einstufungen sind in der Regel schärfer als die gegenwärtigen europäischen. Beispielsweise wird ein Stoff, der gegenwärtig mit R10 gekennzeichnet wird und daher kein Symbol aufweist, künftig nach GHS mit einem Symbol zu kennzeichnen sein. Dann erhalten diese Zubereitungen oder Stoffe wieder die Bedeutung, die sie in der alten VbF einmal hatten. Doch dies nur nebenbei. Die neuen GHS-Regeln werden voraussichtlich erst ab 2010 für reine Stoffe und erst ab 2015 für Zubereitungen zwingend vorgeschrieben. Der Zeitpunkt kann gegenwärtig noch nicht genau angegeben werden, da das GHS-Regelwerk noch nicht von der EU verabschiedet worden ist. Glücklicherweise übernimmt das künftige GHS-Regelwerk die REACH-Überschriften und Reihenfolge der Punkte 1:1.

Die neuen, leicht geänderten Überschriften des Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 RECH-VO sind:
1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung
2. Mögliche Gefahren (bisher Punkt 3)
3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
7, Handhabung und Lagerung
8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung
9. Physikalische und chemische Eigenschaften
10. Stabilität und Reaktivität
11. Toxikologische Angaben
12. Umweltbezogene Angaben
13. Hinweise zur Entsorgung
14. Angaben zum Transport
15. Rechtsvorschriften
16. Sonstige Angaben
(17. Expositionsszenario - beim erweiterten Sicherheitsdatenblatt in Zukunft)

Bei Firmen, die SDB erstellen, sollte die Verantwortlichkeiten zur Erstellung und Aktualisierung genau geregelt werden. Die EU fordert ebenfalls Sachkunde. Kritisch dabei ist vor allem die Fähigkeit, widersprüchliche Angaben zu entdecken und eine gute Kenntnis des rechtlich-technische Regelwerks verbunden mit ausreichenden Fertigkeiten bei der Einstufung von Stoffen, die bisher nicht der Legaleinstufung unterliegen. Daher sind toxikologische und ökotoxikologische Kennnisse wichtig. Ein weiterer kritischer Punkt in der Fach- oder Sachkunde (Deutschland oder EU), der jedoch von guten Softwareprodukten erledigt werden kann, ist die Kenntnis und Anwendung der Rechenregeln der Zubereitungs-RL der EU. Unverzichtbar ist ferner eine gute Datenbasis im herstellenden Betrieb. Ein häufig anzutreffender Fehler ist die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Produktname auf der Verpackung oder dem Gebinde und dem Produktname im Sicherheitsdatenblatt. Änderungen von Sicherheitsdatenblättern im herstellenden Betrieb sollten aufbewahrungssicher dokumentiert werden. Die Änderungen sollten kenntlich gemacht werden.

Sie haben noch Fragen zum Thema Sicherheitsdatenblätter? Lassen Sie uns darüber reden. Schicken Sie eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie jetzt an: 0 22 36 - 96 71 49

Lesen Sie mehr zum Thema:

Gefahrstoffmanagement, Teil 1: Machen Sie aus der Pflicht einen Wettbewerbsvorteil ...

Gefahrstoffmanagement, Teil 2: REACH umsetzen ...

Gefahrstoffmanagement, Teil 3: Sicherheitsdatenblatt erstellen ...

Gefahrstoffmanagement, Teil 4: Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ...

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