Pflichten für Betreiber von BImSchG-Anlagen nach der IED-Directive

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Pflichten für Betreiber von BImSchG-Anlagen nach der IED-Directive

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Anlagen nach der 4. BImSchV unterliegen seit der Umsetzung der europäischen IED-Directive im Jahre 2013 folgenden wichtigen Änderungen:

  1. Jährliche Berichtspflichten nach § 31 BImSchG an die Behörde,
  2. Bericht über den Ausgangszustand bei wesentlichen Änderungen oder Neugenehmigungen (Boden, Grundwasser) nach § 10 (1a) BImSchG i.V.m. § 4a der 9.BImSchV
  3. Vorbereiten auf eine Umweltinspektion nach § 52 BImSchG durch die Überwachungsbehörde.
  4. Regelmäßig prüfen, ob neue BVT Schlussfolgerungen veröffentlicht wurden.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne an die Unternehmensberatung Stottrop wenden.